Der Rauchmelder für Hörgeschädigte :
Das Wi-Safe 2 Alarmierungssystem wurde speziell für Hörgeschädigte entwickelt – in Deutschland leben ca. 16 Millionen Betroffene.
Bei einem Alarm durch einen Rauchwarnmelder ST 630, gibt dieser per Funk den Alarm an die Wi Safe 2 Zentrale weiter. Hier erfolgt eine optische Alarmierung über das Blitzlicht und eine Aktivierung des Vibrationskissen.
Der Alarmempfänger W2 SVP 630 ist mit einem Akku notstromversorgt. Somit wird die Funktionsbereitschaft auch bei einem Stromausfall gewährleistet.
NUR NOCH BEDINGT VERFÜGBAR !
Das kombinierte Blitzlicht mit Vibrationskissen W2-SVP-630 gewährt spezielle Menschen mit einer körperlichen
Einschränkung, wie Gehörlose, Schwerhörige, Kinder oder älteren Menschen, ein Höchstmaß an Sicherheit.
Das Blitzlicht und Vibrationskissen werden gleichzeit alarmiert, wenn diese von einem Rauchmelder ST-630-DET inkl. Funkmodul W2 ein Alarmsignal
empfangen.
- Wi-Safe Blitzlicht und Vibrationskissen
- Alarmierungssystem für Hörgeschädigte
- 230 V Netzanschluss / Notstromversorgung über Batterie (Akku)
- akustische und optische Alarmierung
- optische Anzeige zur Unterscheidung von Rauch- und CO-Alarm
- Vibrationsalarm über das Vibrationskissen
- Alarmierungssystem für max. 10 Funkkomponenten (Rauch- und CO-Melder)
Leistungsmerkmale:
- großer Testknopf mit Stummschaltung -> auch des Netzwerkes
- 230 V Netzanschluss
- mit integrierten Notstromakku für 72 Stunden Backup-Versorgung
- akustische optische Alarmanzeige
- leistungsstarkes 180 Grad Blitzlicht
- angeschlossenes Vibrationskissen
- integriertes W2 Funkmodul / 868 MHz mit Repeaterfunktion
- insgesamt 50 Funk-Teilnehmer pro Gruppe
- 5 Jahre Garantie
ACHTUNG: NUR NOCH BEDINGT VERFÜGBAR !
Kostenübernahme durch die Krankenkasse
Nach vielen Jahren der Unsicherheit bezüglich der Kostenübernahme für Rauchwarnmelder für Gehörlose und Hörgeschädigt, hat das Bundessozialgericht mit einem entsprechenden Urteil vom 18.06.2014 entschieden, dass Krankenkassen die Kosten für besondere Rauchmelder für gehörlose Menschen übernehmen müssen.
Anstoß war die Klage eines 58 jährigen Mannes,
welchem die Kostenerstattung für optische Rauchwarnmelder für Gehörlose durch die Krankenkasse verwehrt wurde. In einem erstem Urteil des Landessozialgerichts wurde dazu
festgehalten, dass Rauchmelder als “generelle Vorsorge für Risiko- und Gefahrensituationen” anzusehen seien, und der “Eigenverantwortung des Einzelnen“ zuzuschreiben sind.
Ferner wurde erörtert, dass die Aufgabe der Kassen in der medizinischen Rehabilitation läge, und da eine Behinderung nicht durch Rauchwarnmelder “ausgeglichen” werden könne (wie beispielsweise bei
einem Hörgerät), muss von den Kassen hier auch kein Kostenersatz geleistet werden.
Im entsprechenden Urteil des BSG wurde dagegen klar festgestellt, dass es sich bei Rauchmeldern für Gehörlose um ein Hilfsmittel gem. §33 SGB handelt. Begründet wurde die Entscheidung unter anderem damit, dass spezielle Rauchmelder für Gehörlose einem grundlegenden Sicherheitsbedürfnis dienen, und zudem in nahezu allen Bundesländern eine Rauchmelderpflicht vorgeschrieben sei.
Kontaktieren Sie dafür Ihren HNO Arzt, dieser wird Ihnen bei Bedarf ein Rezept ausstellen.
Gerne kann ich Ihnen dann ein individuelles Angebot schreiben.